Satzung des Turn-und Sportvereins Ocholt e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Turn-und Sportverein Ocholt (TuS Ocholt), wiedergegründet am 19.08.1946, hat seinen Sitz
in Ocholt. Er soll im Vereinsregister eingetragen sein.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-
schnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbeson-
dere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen. Die einzelnen Abteilungen sind
Mitglieder ihrer Fachverbände mit ihren Gliederungen und regeln im Einklang mit deren Satzun-
gen ihre Angelegenheiten selbständig.
§ 4 RechtsgrundlageDie Recht und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorlie-
gende Satzung sowie durch die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen geregelt.
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang ste-
henden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den
satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede Person beantragen. Über den Aufnahmeantrag ent-
scheidet der Vorstand.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ab-
lehnungsgründe brauchen nicht angegeben zu werden.
Wird die Aufnahme abgelehnt, steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Äl-
testenrat zu, der endgültig entscheidet.
§ 6 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können auf
Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern er-
nannt werden.
Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres,
b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft ent-
standenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 8 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft
verletzt werden,
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, ins-
besondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mah-
nung nicht nachkommt,
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt,
insbesondere gegen Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt sowie das An-
sehen und die Belange des Vereins gefährdet.
Dem betroffenem Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben,
sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns
zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist den Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung
zuzustellen.
§ 9 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) An den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzuneh-
men. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt,
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen
zu benutzen,
c) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport aktiv auszuüben,
d) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlan-
gen.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen und der Fachverbände
sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlungen festgelegten Beiträge zu entrichten,
d) an allen sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie
sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben,
e) sich in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten den
Satzungen zu unterwerfen.
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– die Fachabteilungen
– der Jugendausschuss
– der Ältestenrat.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
§ 12 Mitgliederversammlung
a) Zusammentreten und Vorsitz
Die Mitgliederversammlung ist zu Beginn des Geschäftsjahres als sogenannte Jahreshauptver-
sammlung zwecks Beschlussfassung über die unter b) genannten Aufgaben einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt durch Anzeige in der Nordwest-Zeitung, Oldenburg – Ammerländer Nach-
richten – mit einer Einberufungsfrist von mindestens einer Woche.
Die Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung erfolgt auf der Homepage sowie in
den Schaukästen des TuS Ocholt.
Anträge zur Tagesordnung sind 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand
schriftlich einzureichen. Den Vorsitz in der Versammlung führt in der Regel der 1. Vorsitzende.
Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 17 und 18 dieser Satzung!
Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme.
Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig, Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit
gestattet.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit gleicher Frist durch
den Vorstand bei Vorliegen zwingender Gründe oder wenn 30 der stimmberechtigten Mitglieder
es unter Angabe von Gründen beantragen.
b) Aufgaben der Jahreshauptversammlung:
Der Jahreshauptversammlung steht die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit
sie nicht anderen Organen übertragen ist.
Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
1) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
2) Wahl der Mitglieder des Ältestenrates
3) Wahl der Vorstandsmitglieder
4) Wahl des Jugendwartes
5) Wahl von mind. 2 Kassenprüfern
6) Bestätigung der Fachwarte
7) Ernennung von Ehrenmitgliedern
8) Höhe und Art der Beitragserhebung.
c) Tagesordnung der Jahreshauptversammlung:
Feststellen der Stimmberechtigten
Rechenschaftsbericht der Organmitglieder
Bericht der Kassenprüfer
Beschlussfassung über die Entlastung
Vorstandswahlen, soweit erforderlich
Verschiedenes.
§ 13 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
– der/dem 1. Vorsitzenden
– 3 stellvertretende Vorsitzende aus den Abteilungen des Vereines
– der/dem Verantwortlichen für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
– der/dem Kassenführer/in
– der/dem Schriftführer/in.
Der Vorstand kann zu erweiterten Vorstandssitzungen nach Bedarf weitere Mitglieder einberu-
fen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zu einer ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im
Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und die 3 stellvertretenden Vorsit-
zenden, die jeder alleinvertretungsberechtigt sind.
§ 14 Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und Maßgabe der
durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist ermächtigt,
beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen
deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des
Vereins zu besetzen.
b) Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
§ 15 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben
gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis
sie in einem Protokoll niederzulegen haben.
Abs. 1. gilt entsprechend für die Nebenkassen bei den Abteilungen.
Bei der Jahreshauptversammlung muss mindestens ein Kassenprüfer neu gewählt werden.
§ 16 Ältestenrat
Der Ältestenrat ist ein Ehrenrat des Vereins. Er entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkei-
ten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit
in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts gegeben ist. Er beschließt
ferner über die Beschwerden gem. § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 dieser Satzung.
Der Ältestenrat tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündli-
cher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der
erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die von der
Jahreshauptversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Jede den Betroffenen belas-
tende Entscheidung ist diesen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Die Entscheidung des Ältestenrates ist endgültig.
§ 17 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder,
sofern die Einberufung drei Tage vor dem Versammlungszeitraum erfolgt ist. Die Vorschrift des
§ 12 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtig-
ten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öf-
fentlich durch Handaufheben. Sie kann auf Antrag in geheimer Wahl durchgeführt werden.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versamm-
lungsleiter und dem jeweiligem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Anga-
ben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis ent-
halten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 18 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 19 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie-
der erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 20 Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver-
hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 21 Auflösung oder Aufhebung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Ammerland, der es unmittelbar und aus-schließ-
lich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 22 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.